A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche bzw. digitale Unterzeichnung per E-Mail zustande. Dabei schickt der Mieter dem Vermieter den Vertrag unterzeichnet (handschriftlich o. digital) per Mail oder WhatsApp zurück.
2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
3. Mieter können
eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.

B: Allgemeines
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen oder die nötige Dauer des Besitzes seines Führerscheins nicht nachweisen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter des Fahrzeugs unverzüglich ersetzt werden.
2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit mind. 1/4 Tank übergeben und vom Mieter zu gleichem Füllstand abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4 EUR / Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen
3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
4. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke, Geländefahrten und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
6. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
7. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine Pflichtverletzung stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den Mieter zur Folge hat.
8. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken. 

9. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
10. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Ein Verstoß führt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes - Kosten sind nach Seite 5 - Strafkatalog im Vertrag geregelt.
11. Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt. Zuwiderhandlung/-en wird/werden mit einer Vertragsstrafe von 2.500,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- / Launchcontrol-Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird dementsprechend regelmäßig ausgelesen und ausgewertet. Der Kunde ist ausdrücklich mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.
C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen
1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz.
3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

D: Schäden am Mietwagen
1. Technische Schäden: Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 150,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
2. Schäden durch Unfall: Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Der Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.

E: Haftung des Mieters
1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers. Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
3. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.
4. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind. Bei geplatzten oder beschädigten Reifen ist bei allen Fahrzeugen die gesamte Achse fällig! Der Mieter trägt die Kosten für die Anbringung, das Wuchten, uvm. 
5. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die Haftungsreduzierung nach Buchstabe E. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zu der Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter Buchstabe E. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
a) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus, b) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringstem Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung, c. wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist, d. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde, e. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
6. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes I. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. Vorgebuchte Termine, die aufgrund des Schadens nicht realisierbar sind, trägt der Mieter zu 100%. Der Vermieter muss für diese keinen Beweis vorlegen (Datenschutz).
7. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
8. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
9. Der Mieter haftet für jegliche Schäden am Fahrzeug, sowie für entstandene Kosten (z.B. Nutzungsausfall, Mitarbeiterkosten, Tankkosten, Kilometergeld, uvm.) 

9.1. Ist das Fahrzeug für die nächste Miete nicht mehr nutzbar, so ist der Vormieter für die Kosten der nächsten Miete aufzukommen. Dabei erliegt es dem Vermieter, ob dieser weitere Kosten ansetzt. Sollten weitere Mieten nicht realisierbar sein, so muss der Vormieter für alle Kosten der abgesagten (geplante Mieten) aufkommen.

9.2 Die Nutzungsausfallgebühren trägt der Mieter bis das Fahrzeug Versicherungstechnisch abgerechnet ist und/oder Ihm eine Alternative als Ersatz für das Fahrzeug gegeben wird. Die Nutzungsausfalltabelle der Versicherungen ist hier für maßgebend. Sofern die Versicherung die Nutzungsausfallkosten übernimmt, sind diese dem Mieter wieder zu erstatten.

9.3 Kosten für den Abtransport trägt der Mieter in Auftrag von AK Sportwagen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Wagen über die Transportfirma des Mieters transportieren zu lassen. Dies obliegt dem Vermieter, ob dieser ein eigenes Abschleppunternehmen beauftragt. Die Kosten werden dem Mieter auferlegt.

9.4 Sollte das Ersatzfahrzeug (identisch) teurer sein, als das Fahrzeug das der Vormieter beschädigt hat (durch einen Totalschaden) und der Kauf des Fahrzeuges ist daher nicht möglich, so muss der Mieter für die Differenz zwischen Kaufpreis und der Zahlung der Versicherung aufkommen, damit der Vermieter durch den Schaden des Mieters keinen Finanziellen Nachteil erleidet.

9.5 Neben der Selbstbeteiligung sind die Kosten und ggf. weitere Kosten wie bei Punkt 9 erläutert zusätzlich zu zahlen. Die Selbstbeteiligung ist der Eigenbetrag den die Versicherung abrechnet. Alle anderen Kosten werden dem Mieter von der Firma AK Sportwagen in Rechnung gestellt, um eigene Verluste, Kosten o.Ä. zu kompensieren.

F: Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.

G: Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs. Ebenso gelten als Grund die nach s. 5 im Vertrag angegeben Strafen, sofern eine dieser eintreffen sollte.

H: Storno des Vertrages 

H1: Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen. Der Mieter muss diesen beweisen, damit die Stornierung in Kraft treten kann, jedoch muss der Vermieter zustimmen (s. H2). Sollte eine Verschiebung der Anmietung (Bspw. bei temporärer Krankheit) möglich sein, so ist eine Stornierung ebenfalls nicht möglich. Auch bei nicht Antritt der Anmietung bleibt das Entgelt für die Anmietung in voller Höhe zu zahlen. Ebenso sind Gutscheine von der Stornierung, Barauszahlung, Widerruf usw. ausgeschlossen. Gutscheine behalten nach Kauf Ihren Wert bis zur Einlösung. Eine Rückgabe ist ausgeschlossen.

 

H2: Grundsätzlich besteht für Verbraucher beim Abschluss von Internetverträgen ein 14tägiges Widerrufsrecht gem. § § 312g Abs. 1 BGB . Dies ist jedoch im Zusammenhang mit der Buchung von Mietwagen gem. § § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Eine Stornierung, Kündigung oder ähnliches ist daher nicht möglich.

 

I: Festlegung

Sowohl die Inhalte des Vertrages, als auch die Mietbedingungen, die AGB & das Strafkatalog sind mit der Anmietung akzeptiert. Mit dem Abschluss des Mietvertrages erklärt sich der Mieter mit den Bedingungen einverstanden. Ein Verstoß kann vom Vermieter geahndet werden.

J: Schlussbestimmungen: Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Eutin.

 

Mietbedingungen + Strafenkatalog die zusätzlich im Vertrag verankert sind zum Download:

Mietbedingungen
PDF – 517,6 KB 189 Downloads
Strafenkatalog
PDF – 161,9 KB 193 Downloads